Die Pflichtteilsberechnung kann sehr kompliziert sein. Die Pflichtteilsquote ist abhängig von den Familien- und Lebensverhältnissen des Erblassers. Deswegen kann dieser Rechner stets nur eine unverbindliche Aussage ohne jede Haftung für den einfachen Standardfall geben. Es wird dringend geraten, sich bei einem Fachanwalt für Erbrecht zu informieren. Die Pflichtteilsberechnung wird oft durch Rechtsgeschäfte zu Lebzeiten des Erblassers beeinflusst. Beispiele: Lebzeitige Erb- oder Pflichtteilsverzichte, lebzeitige Zuwendungen oder Schenkungen des Erblassers (ggf. im Wege vorweggenommener Erbfolge), Adoptionen, Scheidungen und Eheverträge.
Der Pflichtteilsrechner ist auch nur anwendbar, wenn deutsches Pflichtteilsrecht gilt. Das ist in Erbfällen seit dem 17.08.2015 der Fall, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte unabhängig davon, ob er Deutscher oder Ausländer war. Aber auch insoweit gibt es Ausnahmen, z.B. wenn der Erblasser das Erbrecht seines Heimatlandes gewählt hat. Bei Erbfällen bis zum 16.08.2015 galt aus deutscher Sicht deutsches Pflichtteilsrecht, wenn der Erblasser Deutscher war, oder ein ausländisches Erbrecht auf deutsches Erbrecht verwies. Besonderheiten gelten, wenn Staatsverträge über das Erbrecht vorliegen (Türkei, Nachfolgestaaten Sowjetunion und Iran).
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